Dennoch bestätigen sie die Schilderungen des Privatklägers in wesentlichen Nebenpunkten und liefern damit – neben den glaubhaften Aussagen des Privatklägers – weitere Indizien dafür, dass die Begegnung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten tatsächlich so, wie vom Privatkläger geschildert, ablief. Die vom Beschuldigten beliebt gemachte Sachverhaltsvariante, wonach der Privatkläger beim wilden Gestikulieren mit den Gehstöcken von sich aus das Gleichgewicht verloren und sich dabei die dokumentierten Verletzungen zugezogen haben könnte, erschöpft sich nach Ansicht der Kammer in einer bloss theoretischen Möglichkeit, die als solche keine ernsthaften Zweifel zu be-