235-237) – sind auch für die Kammer keine Hinweise ersichtlich, welche die erwähnten Zeugen zu einer absichtlichen Falschaussage hätten bewegen sollen. Zwar lässt sich aus den Aussagen der Drittpersonen nicht unmittelbar auf die in Frage stehenden verbalen und körperlichen Angriffe auf den Privatkläger (und damit auf die unmittelbar rechtserhebliche Tatsache) schliessen. Dennoch bestätigen sie die Schilderungen des Privatklägers in wesentlichen Nebenpunkten und liefern damit – neben den glaubhaften Aussagen des Privatklägers – weitere Indizien dafür, dass die Begegnung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten tatsächlich so, wie vom Privatkläger geschildert, ablief.