Er sei ganz aufgelöst gewesen und habe ihr erzählt, er sei von seinem Nachbarn verbal und non-verbal attackiert worden. Das Knie sei stärker geschwollen gewesen als sonst, die gemessenen Werte seien schlechter gewesen und sie habe selber gesehen, wie das Gestell der Brille verbogen gewesen sei (pag. 173 Z. 1-10). Wie von der Vorinstanz – auf deren zutreffende Erwägungen diesbezüglich ergänzend zu verweisen ist (S. 25-27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 235-237) – sind auch für die Kammer keine Hinweise ersichtlich, welche die erwähnten Zeugen zu einer absichtlichen Falschaussage hätten bewegen sollen.