10 f. und 12 f.) und den Notizen der Physiotherapeutin I.________ (pag. 137) zwar keine Hinweise auf frische strukturelle Knieschäden, sie dokumentieren aber eine frische Schwellung, einen Rückgang in der Beweglichkeit und damit eine gesundheitliche Verschlechterung des Knies, wie sie mit dem vom Privatkläger beschriebenen Misstritt einhergehen könnte (dazu ausführlich die Würdigung der Vorinstanz auf S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 228 f.). Weiter schilderten auch die Physiotherapeutin und der am Kiosk arbeitende Zeuge J.________ ihre Begegnung in Übereinstimmung mit dem Privatkläger.