Eine derart übertriebene Reaktion des Privatklägers widerspricht nicht nur jeglicher Logik, sondern ist auch mit der Entstehungsgeschichte, wonach es der Beschuldigte war, der sich in angriffigem Ton dem Privatkläger näherte, nicht vereinbar. Für die Aussagen des Privatklägers spricht auch, dass sie sich vielerorts mit den objektiven Beweismitteln und den Aussagen Dritter in Verbindung bringen lassen. Zunächst finden sich in den Arztberichten (pag. 10 f. und 12 f.) und den Notizen der Physiotherapeutin I.