14 ten durch das blosse Ansprechen auf den Vorfall mit seinem Sohn derart aufgeregt haben, dass er mit den Stöcken um sich gefuchtelt, geschrien und angekündigt haben soll, die Polizei zu informieren. Eine derart übertriebene Reaktion des Privatklägers widerspricht nicht nur jeglicher Logik, sondern ist auch mit der Entstehungsgeschichte, wonach es der Beschuldigte war, der sich in angriffigem Ton dem Privatkläger näherte, nicht vereinbar.