Nicht immer lassen sich diese tatsächlich erlebten Elemente aber ohne weiteres mit erfundenen Gegebenheiten kombinieren, so dass die Erzählung in ihrer Gesamtheit wenig stimmig und konstruiert wirkt. Dieser Eindruck entsteht auch bei den Schilderungen des Beschuldigten. So gab beispielsweise auch der Beschuldigte an, der Privatkläger habe am Ende der Auseinandersetzung gesagt, er werde die Behörden einschalten. Die übereinstimmende Wiedergabe dieses Umstandes spricht dafür, dass er sich tatsächlich zugetragen hat.