Anders als vom Beschuldigten ausgeführt, beschränken sich die glaubhaften Aussagen des Privatklägers nicht auf das Nebengeschehen, sondern betreffen vielfach auch den Kernbereich. Es ist in diesem Zusammenhang beispielhaft auf den in direkter Rede wiedergegebenen Wortwechsel mit dem Beschuldigten, die von diesem angetäuschten Ohrfeigen und Faustschläge, das anschliessend empfundene Rissgefühl im Knie und den weiteren Ablauf bis zur Meldung bei der Polizei (Interaktion mit den beiden Zeugen J.________ und I.________) zu verweisen.