Zusammenfassend schilderte der Privatkläger einen in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ablauf der Geschehnisse. Er ergänzte seine Erzählungen verschiedentlich mit originellen Details und Nebensächlichkeiten, was – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – für deren Glaubhaftigkeit spricht. Anders als vom Beschuldigten ausgeführt, beschränken sich die glaubhaften Aussagen des Privatklägers nicht auf das Nebengeschehen, sondern betreffen vielfach auch den Kernbereich.