Nachdem er ihn auf das Verhalten seines Sohnes angesprochen habe, habe der Privatkläger geschrien. Er (der Beschuldigte) habe nach Hause gehen wollen, der Privatkläger habe ihn aber nicht durchgelassen. Er habe darauf die Strassenseite gewechselt und sei noch fast von einem Auto überfahren worden (pag. 126 Z. 4 ff.). Nebst der auch hier weiter fortschreitenden Aggravation, rückt sich der Beschuldigte zudem selber zunehmend in eine übertriebene Opferrolle.