6 Z. 21 f.), schmückte er später die angebliche Angriffshandlung aus und gab an, der Privatkläger habe mit zwei Stöcken um ihn gefummelt (pag. 30). Vergleichsweise harmlos stellte er seinen eigenen Beitrag zu der Auseinandersetzung anlässlich der nächsten polizeilichen Einvernahme bzw. der dort abgegebenen schriftlichen Stellungnahme dar. Dort führte er aus, mit dem Privatkläger bloss «das Gespräch gesucht» zu haben, während dieser – nun bereits sehr erregt – mit den Gehstöcken vor seinem Gesicht (jenem des Beschuldigten) herumgefuchtelt habe. Er habe sich entfernt und der Privatkläger habe ihm «mit sehr lauter, böser Stimme» nachgerufen, nun sei er zu weit gegangen.