Bereits in der schriftlichen Einsprache sind erste Aggravierungstendenzen auszumachen. So führte der Beschuldigte aus, nicht der Privatkläger, sondern er (der Beschuldigte) habe einen Schritt rückwärts machen müssen. Damit bringt er implizit zum Ausdruck, nicht er habe den Privatkläger, sondern dieser habe ihn angegriffen. Während der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme noch angab, der Privatkläger habe «mit der Hand vor seinem Gesicht gewedelt» (pag. 6 Z. 21 f.), schmückte er später die angebliche Angriffshandlung aus und gab an, der Privatkläger habe mit zwei Stöcken um ihn gefummelt (pag.