Sehr wohl aber hätte das vom Privatkläger beschriebene Verhalten des Beschuldigten (Schimpfworte, Drohungen) zu einer solchen Handlung Anlass geben können. Insgesamt entsteht bereits bei der ersten Einvernahme der Eindruck, dass der Beschuldigte die Geschichte des Privatklägers aufnahm, sie aber in den wesentlichen Bereichen – nämlich insbesondere mit Blick auf die Person des Aggressors – zu seinen Gunsten abänderte. Dieser Eindruck verstärkt sich in den folgenden Einvernahmen weiter. Bereits in der schriftlichen Einsprache sind erste Aggravierungstendenzen auszumachen.