Auch das vom Beschuldigten geschilderte Verhalten des Privatklägers ergibt beim erwähnten Ausgangspunkt der Auseinandersetzung wenig Sinn: Weshalb der Privatkläger sich nämlich nur gestützt auf die Bemerkung des Beschuldigten zu seinem Sohn hätte veranlasst sehen sollen, «vor Gericht» zu gehen, ist nicht ersichtlich. Sehr wohl aber hätte das vom Privatkläger beschriebene Verhalten des Beschuldigten (Schimpfworte, Drohungen) zu einer solchen Handlung Anlass geben können.