Der Beschuldigte wartete auch nicht lange zu, um den Privatkläger schlecht zu machen. So bezeichnete er ihn gleich eingangs als Verletzungskünstler (pag. 5 Z. 20) und fügte an, er würde gleich invalid werden, wenn er ihn nur mit dem kleinen Finger berühren würde (pag. 6 Z. 66 f.). Er unterstellte dem Privatkläger zudem, mit seiner Invalidität «zu bescheissen» (pag. 6 Z. 67). Auch das vom Beschuldigten geschilderte Verhalten des Privatklägers ergibt beim erwähnten Ausgangspunkt der Auseinandersetzung wenig Sinn: