12 Diese Schilderungen des Beschuldigten sind bereits vom Standpunkt der logischen Konsistenz her wenig überzeugend. So gesteht der Beschuldigte implizit ein, die Auseinandersetzung gestartet und den Privatkläger mit dem Verhalten dessen Sohnes konfrontiert zu haben. Er tat dies nach eigenen Angaben auch nicht auf eine freundliche Art und Weise, sondern mit dem Zusatz, er wisse nicht, was er mit dem Sohn mache, wenn er noch einmal so auf ihn zukomme.