Sie seien beide weitergelaufen. Der Privatkläger sei ein Verletzungskünstler. Er habe gewollt, dass er (der Beschuldigte) ihn (den Privatkläger) berühre. Er sei ganz nahe auf ihn zugekommen und habe mit der Hand vor seinem Gesicht gewedelt. Er (der Beschuldigte) sei daraufhin einen Schritt zurückgegangen (pag. 5 f. Z. 15-22).