Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nur teilweise zugestimmt werden. Zwar erscheint es durchaus ungewöhnlich, dass eine Partei von zwei sich seit Jahren im Streit befindlichen Nachbarn verbale und anschliessend auch körperliche Angriffe ohne Gegenwehr über sich ergehen lässt. Die Situation des Privatklägers war aber insofern speziell, als er in seiner Gesundheit eingeschränkt und beim Gehen auf Stöcke angewiesen war.