Sie ging gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon aus, der Privatkläger habe die verbale Auseinandersetzung nicht einfach hingenommen, sondern während des emotionalen Gesprächs mit den Armen und somit auch mit den Stöcken, die er in der Hand gehalten habe, gestikuliert. Wie genau die Gegenwehr erfolgt sei, so die Vorinstanz weiter, könne offen bleiben, da dieser Umstand für die Beweiswürdigung nicht weiter von Bedeutung sei (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 232). Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nur teilweise zugestimmt werden.