Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Privatkläger ausgesagt habe, er habe nichts gemacht und die verbalen und körperlichen Angriffe des Beschuldigten ohne Gegenwehr ertragen. Sie ging gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon aus, der Privatkläger habe die verbale Auseinandersetzung nicht einfach hingenommen, sondern während des emotionalen Gesprächs mit den Armen und somit auch mit den Stöcken, die er in der Hand gehalten habe, gestikuliert.