11 te. Hätte der Beschuldigte den Privatkläger zusätzlich mit der Faust geschlagen, wäre zu erwarten, dass der Privatkläger diesen Umstand prominenter hervorgehoben hätte. Indem er dies nicht tut, sondern seine Schmerzen in erster Linie auf einen Misstritt zurückführt, belastet er den Beschuldigten nicht übermässig, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.