Weiter habe ihn der Beschuldigte links bei der Brille «erwischt». Es ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte nach einer schnellen Anfangsbewegung abbremste und dem in einer Ausweichbewegung begriffenen Privatkläger die Faust lediglich ins Gesicht drückte, wie dieser es anlässlich seiner ersten Einvernahme schilderte. Dafür spricht, dass der Privatkläger auch in seiner zweiten Einvernahme seine Verletzungen nicht auf einen Schlag des Beschuldigten (wie dies bei einem Faustschlag ins Gesicht zu erwarten wäre), sondern auf einen Misstritt zurückführ-