Wie bereits die Vorinstanz, geht auch die Kammer gestützt auf die ärztlichen Befunde nicht davon aus, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen richtigen Faustschlag verpasste. Bei einer genaueren Betrachtung der Schilderungen des Privatklägers fällt auf, dass dies vom Privatkläger aber auch (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) nicht behauptet wird. Er gab dort nämlich lediglich an, der Beschuldigte habe nach mehrmaligem Antäuschen weiter ausgeholt und seine Faust schneller auf ihn zubewegt, was ihn zum Ausweichen veranlasst habe. Weiter habe ihn der Beschuldigte links bei der Brille «erwischt».