So gab er diesbezüglich an, der Beschuldigte habe zunächst mehrere Ohrfeigen angedeutet und Faustschläge vorgetäuscht. Einzig mit Blick auf den eigentlichen Kontaktmoment gibt es eine Diskrepanz. Während der Privatkläger nämlich anfänglich ein (relativ kontrolliertes) Drücken gegen die Brille beschreibt, erweckt seine Schilderung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Eindruck, der Beschuldigte habe auch tatsächlich (mit Schwung) zugeschlagen und so den Schaden an der Brille verursacht. Wie bereits die Vorinstanz, geht auch die Kammer gestützt auf die ärztlichen Befunde nicht davon aus, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen richtigen Faustschlag verpasste.