Wie vom Beschuldigten zutreffend ausgeführt, ergeben sich im Zusammenhang mit der Konstanz der privatklägerischen Aussagen und deren logischen Konsistenz zwei Fragezeichen. So schilderte der Privatkläger den tätlichen Angriff des Beschuldigten in seinen beiden Befragungen unterschiedlich. Bei seiner ersten Einvernahme gab der Privatkläger an, der Beschuldigte habe ihm die Faust so fest auf die Brille gedrückt, dass er einen Schritt rückwärts habe tun müssen und dabei mit dem verletzten Bein einen Misstritt gemacht habe (pag. 9 Z. 27-30).