10 soll. Dies habe ihn schliesslich dazu veranlasst, dem Beschuldigten den Beizug der Polizei in Aussicht zu stellen (pag. 9 Z. 22-31). Weiter beschreibt der Privatkläger, wie ihn die Begegnung mit dem Beschuldigten mitgenommen habe, sodass er gezittert und bei einem Kollegen am Kiosk zur Beruhigung für einen Espresso halt gemacht habe. Auch den vereinbarten Termin bei der Physiotherapie habe er nur mit Verspätung erreicht. Mit seinen Schilderungen gewährt der Privatkläger Einblick in seine Gefühlswelt kurz nach der Auseinandersetzung.