Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe aufgrund von Hörproblemen sehr laut gesprochen, was ein Missverständnis zusätzlich unwahrscheinlich erscheinen lässt. Die Schilderung des Privatklägers entwickelt sich weiter stimmig zu einer Eskalation hin, die in der körperlichen Einwirkung des Beschuldigten auf den Kopf des Privatklägers bzw. dem darauf folgenden Misstritt ihren Höhepunkt gefunden haben