Zunächst ist festzuhalten, dass der Privatkläger in seiner Schilderung nicht nur die Bezeichnung als «frecher Sauhund» erwähnte sondern auch die dazu passende, anschliessend vom Beschuldigten ausgesprochene Warnung, er wisse nicht, was er mit seinem Sohn mache, wenn dieser ihm noch einmal frech komme. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe aufgrund von Hörproblemen sehr laut gesprochen, was ein Missverständnis zusätzlich unwahrscheinlich erscheinen lässt.