126 Z. 31 f.). Entgegen der Vorbringen der Verteidigung erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Privatkläger den Beschuldigten missverstanden und das «frech chunnt» fälschlicherweise als «frecher Sauhund» interpretiert haben könnte. Zunächst ist festzuhalten, dass der Privatkläger in seiner Schilderung nicht nur die Bezeichnung als «frecher Sauhund» erwähnte sondern auch die dazu passende, anschliessend vom Beschuldigten ausgesprochene Warnung, er wisse nicht, was er mit seinem Sohn mache, wenn dieser ihm noch einmal frech komme.