dem Privatkläger mit nicht gerade freundlichen Worten genähert und sich bei der Konfrontation im Ton vergriffen haben könnte. Teils gar in direkter Rede gibt der Privatkläger wieder, wie der Beschuldigte ihm gesagt habe, er (der Privatkläger) sei ein «frecher Sauhund» und sein Sohn ebenfalls. Er werde diesem «die Hosen runterlassen» und ihn schlagen bzw. ihm «den Hintern versohlen», wenn er ihn noch einmal so anspreche bzw. ihm frech komme (pag. 8 f. Z. 21 f. und pag. 128 Z. 34- 36).