Dieser Umstand wurde auch vom Beschuldigten selber entsprechend geschildert. Bei der Konfrontation habe der Beschuldigte, so der Privatkläger weiter, ihm gegenüber seinen Unmut über das Verhalten des Sohnes kundgetan und angekündigt, dass er nicht wisse, was er (der Beschuldigte) mache, wenn er (der Sohn des Privatklägers) ihm noch einmal frech komme.