Auch die Kammer erachtet die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft. So schilderte er die Begegnung mit dem Beschuldigten in den wesentlichen Teilen konstant und nachvollziehbar. Logisch konsistent baut sich die Erzählung des Privatklägers über eine vom Beschuldigten ausgehende Konfrontation auf, welche eine vorgängige Begegnung seines Sohnes (jenem des Privatklägers) mit dem Beschuldigten zum Thema gehabt habe. Dieser Umstand wurde auch vom Beschuldigten selber entsprechend geschildert.