9 11.3 Die Schilderungen des Privatklägers Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers sorgfältig gewürdigt und mit der Detailgenauigkeit, der Konstanz der Aussage, den räumlich-zeitlichen Verknüpfungen und den fehlenden Mehrbelastungen zahlreiche Realitätskriterien herausgearbeitet, welche für den Wahrheitsgehalt seiner Äusserungen sprechen. Darauf ist vorab zu verweisen (S. 19-22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 229- 232). Auch die Kammer erachtet die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft.