anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) und des Privatklägers (vom 1. Mai 2017 [pag. 8 f.] und vom 30. Mai 2018 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 128 ff.]), sowie die Aussagen der Zeugen J.________ und I.________ (beide am 21. August 2018, anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung [pag. 167 ff.]). Methodisch überprüft die Kammer in einem ersten Schritt die Aussagen der Parteien auf ihre Glaubhaftigkeit hin. Anschliessend werden die Parteiaussagen im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit den verfügbaren objektiven Beweismitteln bzw. den Aussagen Dritter abgeglichen.