11.2 Zugängliche Beweismittel und methodisches Vorgehen Die Vorinstanz hat die zugänglichen Beweismittel vollständig aufgelistet und korrekt zusammengefasst (S. 6-15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 216-225). Es sind dies in objektiver Hinsicht der Anzeigerapport vom 3. Juni 2017 (pag. 1 f.), der Arztbericht Notfall der Privatklinik K.________ betreffend die Konsultation vom 2. Mai 2017 (pag. 10 f.) und der Arztbericht Sprechstunde Kniechirurgie des L.____-Spitals vom 12. Mai 2017 (pag. 12 f.) sowie die Notizen der Physiotherapie Praxis zu Umfang/Flexion/Extension/