Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (VERNIORY, ZStrR 2000 S. 394). Zum Tragen kommt die In-dubio- Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7.3 S. 227; TOPHINKE, Basler Kommentar, a.a.O., N. 81 zu Art. 10 StPO;