7 Da der Beschuldigte im Wesentlichen eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend macht, ist ergänzend auf BGE 144 IV 345 E. 2.2 zu verweisen, wo das Bundesgericht die diesbezüglich geltenden Grundsätze vor kurzem wie folgt rekapitulierte: [E. 2.2.1] Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind.