Anlass zum Wortwechsel gab offensichtlich die seitens der Parteien unbestritten gebliebene Tatsache, dass es zuvor zwischen dem Sohn des Privatklägers und dem Beschuldigten nach einer gemeinsamen Busfahrt zu einem Wortwechsel wegen Heizöllieferungen zum Beschuldigten über das Grundstück des Privatklägers gekommen ist. Bestritten ist dagegen, wie die Interaktion zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger weiter ablief;