Der Beschuldigte ist vom Dorf her in Richtung seines Hauses gekommen und der Privatkläger von seinem Haus her in Richtung Dorf gegangen. Weiter ist beweismässig erstellt, dass es aufgrund des bestehenden Nachbarschaftsstreits zu einem Disput zwischen beiden Parteien gekommen ist. Anlass zum Wortwechsel gab offensichtlich die seitens der Parteien unbestritten gebliebene Tatsache, dass es zuvor zwischen dem Sohn des Privatklägers und dem Beschuldigten nach einer gemeinsamen Busfahrt zu einem Wortwechsel wegen Heizöllieferungen zum Beschuldigten über das Grundstück des Privatklägers gekommen ist.