10. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend wie folgt wiedergegeben (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 227): Unbestritten und beweismässig erstellt ist in casu, dass es am 01.05.2017 an der F.________(Strasse) in E.________ (Ortschaft) zu einem Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen ist. Der Beschuldigte ist vom Dorf her in Richtung seines Hauses gekommen und der Privatkläger von seinem Haus her in Richtung Dorf gegangen.