Die erneute Anpassung seines Aussageverhaltens unterstreiche das widersprüchliche und unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten. Konstant und nachvollziehbar habe dagegen der Privatkläger den Ablauf geschildert. Seine Aussagen seien sodann nicht die einzigen belastenden Indizien, sondern würden insbesondere durch die Aussagen der Zeugen I.________ und J.________ gestützt.