In seiner Duplik vom 10. Mai 2019 lässt der Privatkläger erneut ausführen, indem der Beschuldigte oberinstanzlich erstmals einen neuen Geschehensablauf schildere, setze er sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Wenn sich der Vorfall so abgespielt hätte, wie der Beschuldigten nun oberinstanzlich geltend mache, wäre zu erwarten gewesen, dass dies vom Beschuldigten schon viel früher vorgebracht worden wäre. Die erneute Anpassung seines Aussageverhaltens unterstreiche das widersprüchliche und unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten.