Auch die Wahrnehmungen der befragten Zeugen bezögen sich nicht auf für die Beurteilung relevante Aspekte bzw. sprächen nicht für die vom Privatkläger geschilderte Version. Sie dürften daher nicht als Stütze für die ansonsten wenig überzeugenden Ausführungen des Privatklägers beigezogen werden. 9.4 In seiner Duplik vom 10. Mai 2019 lässt der Privatkläger erneut ausführen, indem der Beschuldigte oberinstanzlich erstmals einen neuen Geschehensablauf schildere, setze er sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander.