Eine Verletzung der Unschuldsvermutung erblickt der Beschuldigte darin, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers aus der Schilderung von Details und Nebensächlichkeiten, welche entweder gar nicht nachweislich wahr oder für die Beurteilung des Sachverhalts von untergeordneter Bedeutung seien, hergeleitet habe. Auch die Wahrnehmungen der befragten Zeugen bezögen sich nicht auf für die Beurteilung relevante Aspekte bzw. sprächen nicht für die vom Privatkläger geschilderte Version.