9.3 Dem hält der Beschuldigte in seiner Replik vom 3. April 2019 entgegen, er habe sehr wohl aufgezeigt, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Verschlechterung des Zustands des privatklägerischen Knies gehe auf eine von ihm verübte Tätlichkeit zurück. Er wiederholt, die Vorinstanz habe selber angenommen, der Privatkläger habe bezüglich einer entscheidenden Frage nicht die Wahrheit gesagt; so sei sie davon ausgegangen, dass der Privatkläger seine Arme habe hochnehmen können und dies auch getan habe. Bei dieser Annahme erscheine die Geschichte des Privatklägers nicht stimmig – sicherlich aber nicht