Die Vorinstanz habe die Aussagen der Beteiligten nachvollziehbar gewürdigt und die zutreffenden Schlüsse daraus gezogen. Anders als der Beschuldigte ausführe, handle es sich bei den Aussagen des Privatklägers nicht um die einzigen Indizien. Diese würden vielmehr durch die objektiven Beweismittel und die Aussagen von Drittpersonen gestützt. 9.3 Dem hält der Beschuldigte in seiner Replik vom 3. April 2019 entgegen, er habe sehr wohl aufgezeigt, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Verschlechterung des Zustands des privatklägerischen Knies gehe auf eine von ihm verübte Tätlichkeit zurück.