In seiner Berufungsantwort vom 12. März 2019 lässt der Privatkläger durch seinen Verteidiger zusammengefasst ausführen, der Beschuldigte habe sich (mit einer Ausnahme) nicht mit der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz auseinandergesetzt. Er beschränke sich darauf, eine neue Sachverhaltsbehauptung aufzustellen, wonach er (der Privatkläger) beim Herumfuchteln mit den Stöcken ohne Einflussnahme von aussen das Gleichgewicht verloren, einen Ausfallschritt gemacht und sich dabei das Knie wieder verletzt habe.