Insgesamt bestünden mehr als nur theoretische Zweifel an den Schilderungen des Privatklägers. Diese stellten das einzige belastende Beweismittel dar und widersprächen den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten diametral. Bei dieser Ausgangslage habe «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen. 9.2 In seiner Berufungsantwort vom 12. März 2019 lässt der Privatkläger durch seinen Verteidiger zusammengefasst ausführen, der Beschuldigte habe sich (mit einer Ausnahme) nicht mit der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz auseinandergesetzt.