Für die Beurteilung des Falles sei schliesslich von Bedeutung, dass der Beschuldigte und der Privatkläger seit langer Zeit zerstritten seien. Es sei daher durchaus vorstellbar, dass sich der Privatkläger anderweitig verletzt habe und dies nachträglich dem Beschuldigten habe anlasten wollen und sich in diesem Zuge von ihm noch eine neue Brille habe finanzieren lassen wollen. Der Privatkläger habe zudem eine Rechtschutzversicherung und trage deshalb kein Kostenrisiko. Insgesamt bestünden mehr als nur theoretische Zweifel an den Schilderungen des Privatklägers.