Die Brille des Privatklägers könne weiter nicht als kaputt bezeichnet werden. Einen entsprechenden Schaden habe der Privatkläger anfänglich bei der Polizei auch nicht erwähnt, ansonsten dies dokumentiert worden wäre. Die leichte Verformung der Brille sei sodann nicht zwangsläufig auf eine Handlung des Beschuldigten zurückzuführen. Für die Beurteilung des Falles sei schliesslich von Bedeutung, dass der Beschuldigte und der Privatkläger seit langer Zeit zerstritten seien.